Rahmenbedingungen für Gottesdienste und andere Veranstaltungen - Stand 02.11.2020

- gültig vom 2.-30. November 2020 -

1. Allgemeines

1.1. Abstands- und Hygieneregelungen

Bei allen Zusammenkünften werden die inzwischen allseits bekannten Abstands- und Hygieneregelungen beachtet.  

 

1.2. Bedeckung von Mund und Nase

Ab einer Inzidenz von 35 tragen die Teilnehmer auch bei seelsorglichen Zusammenkünften eine Mund-Nase-Bedeckung.

 

1.3. Begrenzung der Teilnehmerzahl

Sofern nach vorheriger Prüfung alternativer Formen eine Zusammenkunft in Präsenz stattfinden soll, wird die Teilnehmerzahl von 20 Personen nicht überschritten.

 

1.4. Lüftung

Für eine gründliche Lüftung – auch während der Zusammenkünfte – wird Sorge getragen.

 

1.5. Rückverfolgbarkeit

Die Rückverfolgbarkeit wird gesichert.

 

1.6. Weiteres

  • Büchereien können ihr Angebot weiterhin vorhalten. Die einfache Rückverfolgbarkeit entfällt für Personen, die die Bücherei ausschließlich zur Abholung oder Rückgabe von Medien aufsuchen.
  • Führungen in den Kirchen sind nicht erlaubt.
  • Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche sind untersagt.
  • Martinsumzüge: Diese sind untersagt. Einzige Ausnahme: Martinszüge oder -feiern als rein interne Veranstaltungen auf dem Gelände einer Schule oder Kita, an denen aber Eltern oder andere externe Personen nicht teilnehmen dürfen.

2.Gottesdienste

Gottesdienste dürfen und sollen gefeiert werden unter Beachtung der bekannten Hygiene-Maßgaben. Das betrifft auch Firm-, Trau- und Taufgottesdienste. Für Beerdigungen auf Friedhöfen ist für die Zahl der Teilnehmenden keine Beschränkung vorgesehen. Es gelten ggf. die in kommunalen Allgemeinverfügungen vorgesehenen Sonderregelungen.

 

2.1. Bedeckung von Mund und Nase

Ab einer Inzidenz von 35 tragen die Gottesdienstbesucher eine Mund-Nase-Bedeckung. Ausgenommen sind Zelebranten, liturgische Dienste, Lektoren und Vorsänger.

Diese Verpflichtung besteht auch für Kinder ab Schuleintritt. Sie besteht nicht für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Alltagsmaske tragen können. Das ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.

 

2.2. Gesang

Gemeindegesang ist zulässig unter Einhaltung des Mindestabstandes und unter Berücksichtigung der Inzidenzwerte. Ab einer Inzidenz von 50 wird der Gemeindegesang deutlich reduziert. Bei Freiluftgottesdiensten kann unter Einhaltung der erforderlichen Abstandsregeln gesungen werden. Chorgesang bleibt nach den Vorgaben der Anlage „Hygiene- und Infektionsstandards“ zur CoronaSchVO erlaubt.

Konzerte sind bis zum 30. November 2020 unzulässig. Das bedeutet, dass Chorproben bis zum 30. November 2020 nicht möglich sind. Chorgruppen können sich allerdings ohne weiteres vor Beginn eines Gottesdienstes einsingen oder proben.

 

2.3. Mundkommunion

Es gilt weiterhin die Regelung, die in unserer Pfarrei besteht: Der Empfang der Mundkommunion ist am Ende der Messfeiern an Werktagen möglich. Auch dabei gilt es die Abstandsregeln einzuhalten.

 

3. Außerschulische Bildungsangebote

Katechetische Angebote sind möglich. Darunter zählen z. B. die Sitzungen der Pastoralteams, Katechesen, Glaubens- oder Seelsorgegespräche, Bibelkreise und -gespräche, Messdienerstunden zur liturgischen Ausbildung. Elternabende o. ä. zählen nicht dazu.

 

4. Sitzungen, Versammlungen

  • Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen unserer Vereine ebenso wie Pfarreiratsratssitzungen, Sitzungen von Stiftungsräten und Kirchenvorstandssitzungen können mit bis zu 20 Personen durchgeführt werden. Finden diese in unseren Gemeindehäusern statt, gilt Maskenpflicht auch am Platz.
  • Für den Betrieb in den Pfarrbüros ist darauf zu achten, dass bei Kontakten sowohl für Mitarbeitende als auch für Nutzende (Besucherinnen und Besucher) Maskenpflicht besteht. Zudem ist die einfache Rückverfolgbarkeit sicher zu stellen.

5. Einrichtungen der Kranken-, Alten- und Behindertenhilfe

Der Zugang zu diesen und sonstigen „Teilhabeeinrichtungen“ ist für Seelsorgerinnen und Seelsorger auch in den kommenden Wochen seitens der entsprechenden Einrichtungen zu gewährleisten. Das ist so in einer gesonderten Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales geregelt.

 

Wenn wir alle uns an diese Regeln halten, dann können wir als Christen weiterhin zu gottesdienstlichen und anderen Versammlungen zusammenkommen, was für unseren Glauben so existentiell wichtig ist. Bleiben wir, auch im Gebet, miteinander verbunden!

 

Für das Seelsorgeteam,

Pfarrer Clemens Lübbers

 

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