Rahmenbedingungen für Gottesdienste und andere Veranstaltungen in der Kirchengemeinde St. Martinus und Ludgerus Sendennhorst und Albersloh

- gültig vom 25. Januar bis 14. Februar 2021

Rahmenbedingungen für Gottesdienste und andere Veranstaltungen in der Kirchengemeinde St. Martinus und Ludgerus Sendenhorst und Albersloh

 

- gültig vom 25. Januar bis einschließlich 14. Februar 2021 -

 

Maßnahmen aufgrund der Corona-Pandemie – gültig vom 25. Januar bis einschließlich 14. Februar

1. Mund-Nasen-Schutz

In allen Gottesdiensten besteht die Pflicht, FFP2- oder OP-Masken zu tragen (sogenannte medizinische Masken). Diese Verpflichtung gilt nur während der Gottesdienste, auch am Platz. Sie gilt nicht für den Besuch einer Kirche oder eines Gotteshauses außerhalb der Gottesdienstzeiten. Hier reicht weiterhin das Tragen einer sogenannten Alltagsmaske. Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske gilt auch bei Beerdigungsgottesdiensten in Kirchen oder Trauerhallen oder anderen geschlossenen Räumen, nicht aber bei Beerdigungsgottesdiensten und den „eigentlichen“ Beerdigungen im Freien. Auch hier genügen die sogenannten Alltagsmasken.

 

2. Gottesdienste

Für alle Gottesdienste – das schließt Tauffeiern, Beerdigungen und Hochzeiten ein – gilt der Mund-Nasen-Schutz für alle Gläubigen; für die liturgisch Diensttuenden gilt diese Regelung nicht (Priester, Messdiner, Lektor, Kantor, Kommunionspender, Prediger). Die Messdienerleiterrunde von St. Martin hat entschieden, dass die Messdiener in St. Martin den Mund-Nasen-Schutz zu tragen haben.

Weiterhin gilt der Verzicht auf den Gemeindegesang. Nicht davon betroffen bleibt der Gesang von (kleineren) Chören, Scholen, Kantoren oder Gesangsensembles. Die Zahl der Sängerinnen und Sänger hängt schlicht von der Größe des zur Verfügung stehenden Raumes ab und liegt im Ermessen der musikalisch wie gottesdienstlich Zuständigen sowie der örtlichen Teams und Gremien.

Auch können Musikensembles mit Bläsern sowie Soloinstrumente eingesetzt werden. Alle Musizierenden dürfen zur Vorbereitung der Gottesdienste regelmäßig proben.

Eine Begrenzung der Teilnehmerzahl bei Trauergottesdiensten und Beisetzungen auf dem Friedhof gibt es seitens des Bistums Münster nicht. Gibt die Stadt eine Begrenzung der Teilnehmerzahl für die Friedhofskapellen vor, gilt es diese anzuwenden.

 

3. Sitzungen rechtlich vorgesehener Gremien

Sitzungen rechtlich vorgesehener Gremien sind mit bis zu 20 Personen zulässig.

 

4. Außerschulische Bildungsangebote

Alle katechetischen Angebote, Glaubensgespräche, Bibelkreise und -gespräche, Messdienerstunden zur liturgischen Ausbildung, Gruppenstunden etc. sind in Präsenz untersagt – digital ist alles möglich!

 

5. Seelsorge in Krankenhäusern und Altenhilfeeinrichtungen

Die seelsorgerische Betreuung in Krankenhäusern und Altenhilfeeinrichtungen gilt es zu ermöglichen.

 

Wenn wir alle uns an diese Regeln halten, dann können wir als Christen weiterhin zu gottesdienstlichen und anderen Versammlungen zusammenkommen – in Präsenz und digital –, was für unseren Glauben so existentiell wichtig ist. Bleiben wir, auch im Gebet, miteinander verbunden – und: Denken Sie positiv und bleiben Sie gesund!

 

Für das Seelsorgeteam mit herzlichen Grüßen

 

Informationen als Download!